Online Coaching unseriös: jetzt Geld zurück!
- Viele Verträge von unseriösen Online-Coaching-Anbietern sind nichtig
- Lassen Sie Ihren Vertrag vom Anwalt prüfen – schnell und kostenfrei
- Wir fordern bereits gezahltes Geld zurück und sorgen dafür, dass Sie nicht weiter zahlen müssen
Unseriöses Online-Coaching: In die Falle getappt?
Thema "Online Coaching unseriös": Angebote für Online-Coaching gibt es mittlerweile wie Sand am Meer. Egal ob es um Weiterbildung, Finanzen, Dating oder Gesundheit geht – mit einem Online-Kurs kann sich jeder persönlich weiterentwickeln, und das jeden Tag zu jeder Uhrzeit von zu Hause aus. Aber die Einfachheit von Online-Coaching birgt auch die Gefahren von Abzocke und Betrug.
Unseriöse Anbieter gehen vor allem auf YouTube, TikTok und Co. mit vollmundigen Versprechungen auf Kundenfang. Dabei drehen sie ihren Opfern weitgehend nutzlose Kurse zu horrenden Preisen an. Oftmals fehlen in den dann abgeschlossenen Verträgen ganz bewusst klare Vereinbarungen, zum Beispiel über die Leistung des Coaches sowie angemessene Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeiten. Davon betroffen sind Privatpersonen wie auch Unternehmen, die Online-Coachings für ihre Belegschaft nutzen.
Im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist weitgehend geregelt, in welcher Form ein Online-Coaching angeboten werden darf. So hat das OLG Celle im März 2023 (Az: 3 U 85/22) geurteilt, dass Online-Coaching-Verträge bei fehlenden Zulassungen oder unzureichenden Leistungen ungültig sind. Dadurch können Geschädigte auch bereits gezahltes Geld zurückfordern.
Sind auch Sie an einen unseriösen Online-Coaching-Anbieter geraten? Dann helfen wir Ihnen gern zu prüfen, ob Sie aus dem Vertrag herauskommen oder bereits gezahltes Geld zurückfordern können. Melden Sie sich einfach mit unserem nebenstehenden Formular kostenfrei bei uns an und unsere Anwälte und Anwältinnen nehmen umgehend Kontakt mit Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch auf. Wir machen uns für Sie stark!
Handeln Sie jetzt!
Melden Sie sich bei uns für eine kostenlose Beratung zum Thema unseriöses Online-Coaching an – schnell und einfach.
*Unser Formular haben wir mithilfe des Anbieters Zoho erstellt. Wenn Sie auf den Button klicken, werden Ihre Daten auch von Zoho verarbeitet. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie hier.
Online-Coaching unseriös: Viel Geld für nichts
In wenigen Monaten zur Traumfigur? Schnell zum Krypto-Millionär? Mehr Selbstbewusstsein im Job? Gerade in den sozialen Medien tummeln sich zahlreiche Anbieter von Online-Coachings zu den verschiedensten Themen. Leider sind viele Anbieter von Online-Coachings unseriös und halten ihre blumigen Versprechungen nicht ein.
Die gute Nachricht für Verbraucher: Gerichte entscheiden in zunehmendem Maße gegen unseriöse Online-Coachings, da sie den Vorgaben des FernUSG nicht entsprechen. Beispielsweise sorgte der Fall „Dirk Kreuter, Deutschlands bester Verkaufstrainer“ vor wenigen Monaten für Aufruhr, als das LG Stuttgart pro Verbraucher entschied (der SPIEGEL berichtete).
Das OLG Celle (Az: 3 U 85/22) sowie auch die LGs Leipzig (Az. 05 O 1598/22), Hamburg (Az. 304 O 277/22) und Hannover (Az. 13 S 23/22) haben in Verfahren zu diesem Thema das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt. Im August 2024 verurteilte das OLG Stuttgart (Az. 13 U 176/23) einen Anbieter zur Rückzahlung von 23.800 Euro, weil der geschlossene Vertrag nichtig war.
Als Verbraucherkanzlei setzen wir uns dafür ein, die Machenschaften von unseriösen Online-Coaching-Anbietern zu stoppen. Unsere Anwälte und Anwältinnen prüfen für Sie unverbindlich, ob Ihr Online-Coaching-Vertrag nichtig ist. Wenn ja, haben Sie Anspruch auf Geld zurück oder müssen die angesetzten Honorare gar nicht erst zahlen. Melden Sie sich einfach über unser Webformular kostenfrei an. Den Rest erledigen wir – schnell und unkompliziert.
So einfach geht's
1. BETROFFENHEIT PRÜFEN
Kontaktformular ausfüllen und kostenlose Prüfung anfordern. Einfach, schnell und bequem von zu Hause aus.
2. KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und Anspruchshöhe durch einen Anwalt. Klare Handlungsempfehlung zum weiteren Vorgehen.
3. ANWALT BEAUFTRAGEN
Rechtsdurchsetzung ohne eigenes Kostenrisiko – die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten.
4. GELD ZURÜCK
Wir fordern für Sie bereits gezahltes Geld zurück und sorgen dafür, dass Sie nicht weiter zahlen müssen.
Unser Team für "Online-Coaching unseriös"
FAQ – häufig gestellte Fragen
Die Berufsbezeichnung “Coach” ist rechtlich nicht geschützt. Daher kann sich in Deutschland jeder als Coach bezeichnen – unabhängig von seiner oder ihrer Qualifikation und Ausbildung. Die Selbsternennung zum Coach und Experten in ebenjenem Gebiet ist jedoch erst einmal nicht verwerflich.
Leider gibt es in der Online-Coaching-Branche aber immer wieder schwarze Schafe, deren Coaching-Kompetenz sich nicht auf eine fundierte Ausbildung stützt, die mit zweifelhaften Versprechen das große Geld im Online-Coaching-Geschäft suchen oder gar keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) haben.
Dies zu erkennen, ist für Verbraucher oftmals schwer. Wenn Sie also unsicher sind oder das Gefühl haben, bei Ihrem Online-Coaching-Kurs einem Abzocker auf den Leim gegangen zu sein, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos für Sie und informieren Sie in einem kostenfreien Erstgespräch über Ihre Möglichkeiten.
Weitere Informationen zur Erkennung von unseriösen Coaching-Angeboten hat beispielsweise das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland aufgelistet: HIER KLICKEN (externer Link)
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (oder genauer: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Als Fernunterricht gilt, wenn der Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden überwiegend asynchron (d. h. zeitlich und räumlich getrennt) erfolgt und es eine Art Lernerfolgskontrolle für den Teilnehmenden gibt.
Das FernUSG bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen; hierzu zählt klassischer Fernunterricht sowie E-Learning-Angebote.
Mehr Informationen zum FernUSG finden Sie hier (externer Link).
Das Oberlandesgericht Celle hat geurteilt, dass Online-Coaching-Verträge über eine entsprechende Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen müssen, unabhängig von der Funktion oder Rolle des Teilnehmenden. Dies gilt demnach auch dann, wenn der Kunde selbst Unternehmer (B2B-Bereich) ist. Liegt keine entsprechende FernUSG-Zulassung vor, so ist der geschlossene Vertrag unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 01. März 2023, Az.: 3 U 85/22).
- OLG Celle vom 1. März 2023 (Az. 3 U 85/22): Das Gericht hat geurteilt, dass Verträge über Online-Coachings nichtig sind, sofern der Coach oder der Anbieter nicht im Besitz einer erforderlichen Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 des FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz) ist. Zudem stellten die Richter klar, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher gilt, sondern auch für Unternehmer.
- OLG Stuttgart vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23): Ein Kläger bekam die Rückzahlung von 23.800 Euro zugesprochen, die er für ein Online-Coaching gezahlt hatte. Auch weitere Zahlungen aus dem Vertrag musste er nicht mehr leisten.
- LG Hamburg vom 19. Juli 2023 (Az: 304 O 277/22): Der Vertrag war schon wegen eines Verstoßes gegen das FernUSG nichtig, weil das Coaching-Unternehmen nicht über eine entsprechende Zulassung verfügte, obwohl es Fernunterricht durchgeführt hat.
- LG Leipzig vom 01. Februar 2023 (Az. 05 O 1598/22): Laut Urteil war der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über das Online-Coaching gemäß §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 FernUSG nichtig, weil der Anbieter nicht über die notwendige Zertifizierung verfügte.
- LG Verden vom 29. Februar 2024 (Az.: 8 O 257/233): Auch war der Coaching-Vertrag nichtig wegen der fehlenden Zulassung zu Fernlehrgängen.
- LG Hannover vom 20. Februar 2023 (Az.: 13 S 23/22): Die Richter erklärten den Vertrag wegen fehlender Zulassung des Coaches für unwirksam.
- LG Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 2023 (Az. 13 O 2839/23): Der Anbieter CopeCart GmbH wurde verurteilt, die komplette Vergütung für das Coaching-Programm zurückzuzahlen.
- LG Stuttgart im Oktober 2023, Fall "Dirk Kreuter – Deutschlands bester Verkaufstrainer": Das Gericht hat einen Vertrag über ein 60.000 Euro teures Verkaufs-Mentoring für sittenwidrig erklärt. Die angebotene Leistung habe den exorbitanten Preis für das Coaching in keiner Weise gerechtfertigt.