10. Mai 2023

Datenlecks, Hackerangriffe, Datenweitergabe an Dritte: EuGH fällt verbraucherfreundliches Urteil zum Datenschutz

Datenschutz Verletzung Meta Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Thema Datenlecks und Datenweitergabe an Dritte verbraucherfreundlich geurteilt. So können Verbraucher, die von einem Datenleck betroffen sind, Schadensersatz von dem jeweiligen Unternehmen verlangen, wenn sie dadurch konkret geschädigt worden sind. Dabei muss es sich nicht unbedingt um einen materiellen Schaden handeln: Es kann bereits ausreichen, wenn man sich über das Datenleck einfach nur erheblich geärgert, das Vertrauen in das betroffene Unternehmen verloren oder das Gefühl hatte, bloßgestellt zu werden. 

Datenleck: EuGH behandelte Fall aus Österreich

Bei dem EuGH-Urteil (Az.: C-300/21) ging es um einen Fall aus Österreich, wo die Post jahrelang Daten über ihre Kunden und Kundinnen gesammelt hatte. Mithilfe einer Software legte sie anhand sozialer und demografischer Merkmale Zielgruppenadressen fest. So konnte aus den Daten abgeleitet werden, welche Menschen welcher Partei nahestehen. Die benutzten Daten hatte die Post zwar nicht weitergegeben, hatte es Werbekunden aber ermöglicht, dass diese ihre Werbung zielgerichtet versenden konnten. Die österreichische Datenschutz-Aufsichtsbehörde hatte der Post ein Bußgeld von 18 Millionen Euro auferlegt, war damit aber vor Gericht nicht durchgekommen. 

EuGH zu Datenlecks: Schadenersatz ist möglich, aber an Bedingungen geknüpft

Der österreichische Oberste Gerichtshof in Wien rief daraufhin den EuGH an und bat um Auslegung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Luxemburger Richter urteilten nun, dass Schadenersatz möglich ist. Dies ist jedoch an drei Voraussetzungen geknüpft: ein Verstoß gegen die DSGVO, ein daraus resultierender materieller oder auch immaterieller Schaden und ein kausaler Zusammenhang zwischen beidem. Das bedeutet also, wer Schadenersatz verlangt, muss belegen, dass ein Schaden – materiell oder immateriell – entstanden ist. Wie hoch der Schadensersatz ist, hängt vom Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten ab. 

Datenlecks: Verbraucherschützer begrüßen EuGH-Urteil

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing wertet die Entscheidung als Erfolg für den Verbraucherschutz. »Ein materieller Schaden ist einfach zu benennen: wenn beispielsweise jemand sich auf illegale Weise Zugriff zu Ihrem Geldkonto verschafft und einen bestimmten Betrag entwendet, ist Ihnen ein erkennbarer Schaden entstanden. Aber zu den Fragen des sogenannten immateriellen Schadens, z.B. bei einem Unwohlsein oder Vertrauensverlustes gegenüber einem Unternehmen, gab es noch zu viel Unsicherheit. Vor allem bei der Frage, ob ein solches Unwohlsein, z.B. wegen des Datenkontrollverlustes, für einen immateriellen Schaden ausreicht. Jetzt hat der EuGH festgelegt, dass es bei einem immateriellen Schaden nicht erforderlich ist, dass dieser einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht haben muss. Das bedeutet mehr Klarheit für Verbraucher in der EU.« 

Datenlecks bei Facebook, Twitter & Co.

In der jüngsten Vergangenheit war es bei verschiedenen Unternehmen zu großen Datenlecks gekommen, beispielsweise bei Facebook, WhatsApp, Deezer, Twitter & Co. Durch den schlampigen Umgang mit persönlichen Kundendaten müssen Betroffene mit negativen Folgen rechnen. Ist ihnen ein Schaden entstanden, können Sie laut DSGVO Ansprüche gegenüber dem betreffenden Unternehmen geltend machen. »Aus unserer Sicht ist es für jeden Betroffenen wichtig, hier zu handeln«, so Rechtsanwalt Dreschhoff. »In erster Linie geht es darum, die Unternehmen durch den Schadensersatz zum sorgfältigeren Umgang mit Kundendaten zu zwingen. Dies geht nur, wenn der Druck erhöht wird, sprich: wenn sich möglichst viele Verbraucher zur Wehr setzen.« 

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