15. Februar 2023

Dieselskandal: EuGH und BGH geben lang erwartete Verhandlungstermine bekannt

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Das lange Warten hat ein Ende: Der EuGH und der BGH haben die Verhandlungstermine für wegweisende Dieselskandal-Verfahren endlich bekanntgegeben. Kläger, Industrie und Verbraucheranwälte hatten diese Entscheidungen bereits 2022 erwartet, jedoch hatte es immer wieder Verzögerungen und Terminverschiebungen gegeben. 

EuGH und BGH entscheiden im Dieselskandal

Beim EuGH geht es in der Dieselskandal-Sache C-100/21 um einen Mercedes-Benz C 220 CDI, dessen Motor mit einer temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung, dem sogenannten „Thermofenster“, versehen ist. Der Kläger fordert von Mercedes-Benz Schadensersatz, da es sich seiner Meinung nach beim „Thermofenster“ um eine illegale Abschalteinrichtung zur Manipulation von Abgaswerten handele. Im Allgemeinen behaupteten die Hersteller stets, das „Thermofenster“ diene dem Motorschutz. So waren sie immer mit der Behauptung durchgekommen, keine Täuschungsabsichten bei der Abgasreinigung gehabt zu haben. Vorsatz und Sittenwidrigkeit waren den Herstellern im Dieselskandal also nur schwer nachzuweisen. 

Dieselskandal: EuGH folgt meist der Empfehlung des Generalanwalts

EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hatte sich im Juni 2022 in seinem Schlussantrag in der Sache C-100/21 schließlich deutlich positioniert. Seiner Ansicht nach bestehen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Autohersteller im Dieselskandal auch dann, wenn dieser bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur fahrlässig gehandelt hat. Vorsatz und Sittenwidrigkeit muss dem Autohersteller folglich nicht nachgewiesen werden. Nun wird erwartet, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt und sich verbraucherfreundlich positioniert. 

BGH wartet Dieselskandal-Entscheidung wegen EuGH ab

Im Zusammenhang mit diesem ausstehenden EuGH-Urteil hatte der BGH eine Entscheidung in einem Dieselskandal-Verfahren bereits mehrfach verschoben (VIa ZR 335/21). In diesem Fall geht es um die Frage der Bindungswirkung der Typgenehmigung für die Zivilgerichte in einem Dieselverfahren. Der Besitzer eines VW Passat Alltrack 2.0 l TDI mit einem Motor des Typs EA288 hatte im Rahmen des Dieselskandals auf Schadensersatz geklagt, da das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen sei. VW hingegen hatte dagegengehalten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine uneingeschränkt gültige EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug ausgestellt hatte, wodurch alle Punkte zum Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den für die Herstellung einschlägigen technischen Anforderungen erfüllt seien. 

Dieselskandal: Für den BGH geht es um EU-Typgenehmigungen

In der Pressemitteilung des BGH hieß es, in der Dieselskandal-Verhandlung »wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen sein, der zufolge ein Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung nicht zu entziehen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 80 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Beschluss vom 9. Mai 2022 – VIa ZR 312/21, juris; Beschluss vom 23. Mai 2022 – VIa ZR 433/21, juris).« 

EuGH-Verhandlung im März 2023, BGH-Verhandlung im Mai 2023

Weil sich aus der Entscheidung des EuGH in der Sache C-100/21 möglicherweise Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten, die auch das Verfahren VIa ZR 335/21 betreffen, hat der BGH seinen ursprünglich für den 27.02.2023 vorgesehenen Termin nun auf den 08.05.2023 verlegt. Damit deutet der BGH an, dass er die Entscheidung des EuGH beachten wird und die Auswirkungen dieser Entscheidung in die eigene Rechtsprechung aufnehmen wird.  

Dieselskandal-Urteile: Schadensersatz leichter durchsetzen

»Schließt sich der EuGH der Ansicht des Generalanwalts an – so wie es meistens der Fall ist – und entscheidet, dass schon Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche begründet, würde dies auch die Rechtsprechung in Deutschland ändern«, sagt Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing. »Schadenersatzansprüche, auch wegen der Verwendung eines ›Thermofensters‹, würden sich dann leichter durchsetzen lassen.« 

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