23. März 2022
Angst vor Rauswurf: Kann mir die Rechtsschutzversicherung nach einem Schadensfall kündigen?
Viele Versicherte haben Angst vor einem Rauswurf aus der Rechtsschutzversicherung (RSV), nachdem sie diese wegen eines Schadensfalls in Anspruch genommen haben. »Wir hören dies immer wieder in Mandantengesprächen« weiß Rechtsanwalt Florian S. O. Rosing von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing. »Viele Verbraucher verzichten daher lieber auf die Klärung einer Schadensangelegenheit, nur weil sie befürchten, plötzlich ohne Rechtsschutzversicherung dazustehen. Dadurch wird ihre RSV im Prinzip nutzlos.«
Aber ist diese Angst begründet? Was gilt es bei der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zu beachten? Und wie kann man einer drohenden Kündigung entgegenwirken? Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Rauswurf aus der Rechtschutzversicherung.
Rechtsschutzversicherung: Absicherung bei Rechtsangelegenheiten
Viele Menschen schließen eine Rechtsschutzversicherung ab, um bei rechtlichen Auseinandersetzungen abgesichert zu sein. In der Regel übernimmt diese die Kosten für Anwalt und Gericht, sodass Versicherten bei der Geltendmachung ihres Rechts keine zusätzlichen Kosten entstehen. Denn ein rechtliches Vorgehen ohne RSV birgt immer ein hohes finanzielles Risiko, sodass Rechtsanwälte meistens von einem solchen Schritt abraten.
Verbraucher sollten sich zuerst anwaltlich beraten lassen
»Wichtig ist, sich in jedem Fall immer erst vom Anwalt beraten zu lassen, ob ein rechtliches Vorgehen sinnvoll und erfolgsvorsprechend ist«, so Verbraucheranwalt Florian Rosing. »Jeder seriöse Anwalt bietet eine kostenlose Erstberatung an, nicht nur zum Thema Rechtsschutzversicherung, sondern auch zu Alternativen wie Prozesskostenhilfe oder Prozessfinanzierung.«
Rechtsschutzversicherung: Plötzlich droht der Rauswurf
Hat man sich als Rechtsschutzversicherter zu einem rechtlichen Vorgehen entschlossen, springt die RSV für gewöhnlich ein und übernimmt die Kosten. Allerdings kann es in seltenen Fällen im Anschluss zu einer ungewollten Überraschung kommen. »Wir wissen, dass einzelne Mandanten nach Abschluss des Verfahrens die Kündigung der RSV erhalten haben«, sagt Rosing. »Das passiert bei Verträgen, die für die Versicherung letztendlich unrentabel sind – also bei zu günstigen oder schadensträchtigen Verträgen.« Aber wann dürfen Versicherungen kündigen und was können Verbraucher in diesem Fall tun?
Rechtsschutzversicherung darf Versicherungsvertrag kündigen
Nicht nur Versicherte, sondern auch Versicherungsunternehmen haben das Recht, einen Versicherungsvertrag zu kündigen. Hier gibt es einerseits die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungs- oder Kalenderjahres, beziehungsweise die Kündigung zum Ende einer vereinbarten Laufzeit. Der Versicherer muss eine ordentliche Kündigung nicht begründen. Er ist jedoch verpflichtet, dem Kunden die Kündigung mit einer Dreimonatsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit mitzuteilen.
Rauswurf bei der Rechtsschutzversicherung: mindestens zwei Schadensfälle innerhalb eines Jahres
Darüber hinaus können Versicherungen auch eine außerordentliche Kündigung nach einem Versicherungsfall aussprechen. Diese darf nicht später als einen Monat nach Abschluss des Schadensfalls erfolgen. Rechtsschutzversicherungen bilden hier jedoch eine Ausnahme. Sie müssen für mindestens zwei Schadensfälle innerhalb eines Jahres entschädigen, bevor sie dem Kunden kündigen dürfen.
Wie kann man einen drohenden Rauswurf aus der Rechtsschutzversicherung vermeiden?
»Hat man im laufenden Jahr also bereits einen Schadensfall bei der Rechtsschutzversicherung gemeldet, könnte es bei einem zweiten Fall zu Problemen kommen«, sagt Rechtsanwalt Rosing. »Hier sollten Versicherte im Gespräch mit dem Rechtsbeistand klären, ob der Schaden erst nach Ablauf der Jahresfrist gemeldet werden kann. So kann ein drohender Rauswurf vermieden werden.«
Rechtsschutzversicherung: Kunde kann selbst kündigen
Sollte dies nicht möglich sein, haben Versicherte die Möglichkeit, unmittelbar nach Meldung des zweiten Falls selbst die Kündigung des Versicherungsverhältnisses auszusprechen. »Denn nach einer Kündigung durch den Versicherer wird es für Verbraucher schwierig, eine neue Versicherung zu finden«, weiß Rosing. »Bei einem Neuantrag muss der Kunde angeben, wer das vorherige Verhältnis beendet hat. Ein Rauswurf durch den vorherigen Versicherer kann das neue Unternehmen dazu bewegen, die Anfrage des Kunden abzulehnen.«
Verbraucheranwalt: Keine übereilten Schritte bei drohendem Rauswurf
Daher kann es durchaus hilfreich sein, selbst zu kündigen. Allerdings sollte man hier nichts überstürzen. »In diesen Fällen ist es ratsam, zuerst den Kontakt zum Versicherungsvertreter oder -makler zu suchen«, empfiehlt Rosing. »So kann man eine eventuelle Kündigungsabsicht der Versicherung in Erfahrung bringen.«
Gespräch mit Rechtsschutzversicherung suchen
Versicherte können auch das Gespräch mit dem Versicherer suchen, um eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren oder eine bereits bestehende Selbstbeteiligung zu erhöhen. »Möglicherweise ist auch ein Ausschluss von bisher mitversicherten Leistungen sinnvoll«, sagt Rechtsanwalt Rosing. »Hier sollte aber darauf geachtet werden, dass der restliche Vertrag im gleichen Umfang bestehen bleibt.«
Rauswurf bei Rechtsschutzverischerung: nicht von Ängsten lähmen lassen
Generell rät der Verbraucheranwalt, sich in Rechtsfragen nicht von Ängsten lähmen zu lassen. »Am wichtigsten ist aus unserer Sicht immer, sich Zeit für eine Beratung zu nehmen«, so Rosing. »Aus Erfahrung wissen wir, dass Verbraucherängste in den meisten Fällen unbegründet sind. Im persönlichen Gepräch können wir Anwälte diese Ängste meist ausräumen. Wir informieren unsere Mandanten jederzeit verständlich und transparent über Wege und Möglichkeiten. Natürlich auch, wenn sich ein rechtliches Vorgehen nicht lohnt oder Risiken birgt.«
Fragen zum Umgang mit der Rechtsschutzversicherung?
Die Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing gehört zu den führenden Online-Kanzleien Deutschlands. Wir beraten und vertreten Verbraucher zu ausgewählten Rechtsthemen wie etwa dem Dieselskandal, PKV-Beitragserhöhungen oder Arbeitsrecht. Gern sprechen wir mit Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung über ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten. Wir machen uns für Sie stark!