28. Mai 2024

Facebook Datenleck: BGH nennt Verhandlungstermin für zwei Verfahren

Datenleck Facebook BGH Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing

Zum Thema Facebook-Datenleck hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Verhandlungstermin für zwei Verfahren bekannt gegeben. Am 8. Oktober 2024 sollen diese beiden Fälle in Karlsruhe verhandelt werden (VI ZR 22/24 und VI ZR 7/24). Dabei geht es um die Frage, welche Ansprüche Betroffenen zustehen, deren Daten im Rahmen eines sogenannten „Scrapings“ von unbekannten Dritten erlangt und im Internet verbreitet wurden. 

Im April 2021 hatten Hacker Daten von etwa 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Durch die Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers konnte dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden. Mithilfe automatisierter Tools waren die Telefonnummern über die Kontakt-Import-Funktion von Facebook in großem Stil im Internet hochgeladen worden. Hacker führten die Nummern, sofern sie mit einem Nutzerkonto verknüpft waren, mit den dort verbundenen öffentlich zugänglichen Daten zusammen. Dann griffen sie diese persönlichen Daten ab. Dies nennt man Scraping.  

Der Kläger im ersten Datenleck-Fall (VI ZR 22/24) war von diesem Scraping-Vorfall betroffen, bei dem Daten wie Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land und Geschlecht abgegriffen wurden. Er wirft dem Meta-Konzern, zu dem Facebook gehört, vor, keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen zu haben, um eine Ausnutzung der Kontakt-Tools zu verhindern. Wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten fordert er nun Schadenersatz für immaterielle Schäden. Denn nach eigenen Angaben leide er seit dem Vorfall unter Angst, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen. Darüber hinaus fordert der Kläger, dass Facebook ihm auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen muss. 

Das LG Köln (28 O 138/22) hatte die Klage zunächst abgewiesen, woraufhin der Kläger in Berufung ging. Das OLG Köln (15 U 108/23) urteilte daraufhin, dass Facebook verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Im Übrigen wies das OLG Köln die Berufung des Klägers zurück. Nun verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seine ursprünglich geltend gemachten Ansprüche vor dem BGH weiter. 

Im zweiten Facebook-Datenleck-Verfahren (VI ZR 7/24) geht es ebenfalls um einen durch Scraping geschädigten Kläger. Auch hier hatten Hacker über Facebook persönliche Daten wie Telefonnummer, Facebook-ID, Name, Wohnort, Land und Arbeitgeber abgegriffen und veröffentlicht. Der Facebook-Nutzer fordert Schadensersatz für die immateriellen Schäden, da der Meta-Konzern mehrfacher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen und die Daten des Nutzers nicht ausreichend geschützt habe. Dadurch habe der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten. Auch in diesem zweiten Fall fordert der Kläger Facebook auf, ihm alle künftigen Schäden, die durch das Datenleck entstehen, zu ersetzen, und macht Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend. 

In diesem Fall hatte das LG Heilbronn (1 O 27/22) die Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz hatte das OLG Stuttgart (4 U 51/23) die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch eine Revision zugelassen. Somit verfolgt der Facebook-Nutzer seine Klage weiter. 

»Es bleibt spannend zu sehen, wie der BGH zum Thema Facebook Datenleck entscheiden wird“, sagt Rechtsanwalt Max Baumeister von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing. »Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Unternehmen wie in diesem Fall Facebook für einen sicheren Umgang mit persönlichen Daten ihrer Kunden sorgen. Andernfalls haben betroffene Kunden nach Art. 82 DSGVO Recht auf Schadenersatz.« 

»Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte sich in einem Urteil vom Mai 2023 recht deutlich. Grundsätzlich kann auch ein immaterieller Schaden zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen. Im Dezember 2003 wurde der EuGH noch deutlicher. Schon der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen ‚immateriellen Schaden‘ darstellen. Demnach müssen in Verfahren die Unternehmen oder auch Behörden nachweisen, dass sie ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen haben.« 

Die Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing ist auf das Thema Facebook-Datenleck spezialisiert. Wenn Sie zu den Betroffenen des Datenskandals gehören, bieten wir Ihnen zu diesem Thema umfangreiche Hilfe an. Alles, was Sie tun müssen, ist, sich über diesen Link bei uns anzumelden. Wir nehmen Kontakt mit Ihnen auf und leiten nach unserer Erstberatung auf Ihren Wunsch hin alle notwendigen Schritte in die Wege. Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing – wir machen uns für Sie stark!

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