21. Juli 2020

VW-Dieselskandal: Weiteres BGH-Verfahren am 21. Juli 2020

VW-Dieselskandal: Weiteres BGH-Verfahren am 21.Juli 2020

Für den Bundesgerichtshof (BGH) steht am heutigen Tag, den 21. Juli 2020, ein weiteres Verfahren im VW-Dieselskandal an. Es geht erneut um die Frage, ob VW den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Unter anderem soll auch geklärt werden, ob der Nutzungsersatz den Kaufpreis des Fahrzeuges aufzehren darf.

Im Mai 2020 hatte der BGH zum ersten Mal in einem VW-Dieselfall verhandelt und die Volkswagen AG aufgrund sittenwidrigen Verhaltens zu Schadensersatz verurteilt.

Worum geht es in dem Verfahren?

Im aktuellen Dieselskandal-Fall geht es um einen Kläger, der im Mai 2014 einen gebrauchten VW Passat 2,0 I TDI gekauft hatte. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von etwa 57.000 km und wurde zum Preis von 23.750 Euro gekauft. In dem VW Passat ist ein Motor der Baureihe EA189 verbaut, der mit der sogenannten »Schummelsoftware« versehen ist: Diese erkennt, ob sich das VW-Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet und in diesem Fall in einen abgasoptimierten Modus schaltet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte einen Rückruf der Fahrzeuge mit EA189-Motor angeordnet, da man in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung vermutete.

VW hatte den geschädigten Dieselfahrern ein Software-Update zur Beseitigung der Manipulation angeboten. Allerdings war dieses umstritten: Kunden berichteten nach dem Update von höherem Verbrauch, verrußten Filtern und geringerer Leistung bei ihrem Fahrzeug. Somit ließ der Kläger das Software-Update nicht durchführen, weshalb ihm der Fahrzeugbetrieb vom KBA im Juni 2018 untersagt wurde. Das Fahrzeug hatte inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Der Kläger verlangte nun den gezahlten Kaufpreis plus Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Nach Anrechnung des Vorteilsausgleichs kein Schaden mehr vorhanden?

Die Klage wurde zuerst am Landgericht Braunschweig abgewiesen (Aktenzeichen 11 O 603/17), die Berufung schließlich am Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zurückgewiesen (Aktenzeichen 7 U 5/19). Als Begründung hieß es vom OLG im Wesentlichen, dass der Betrugstatbestand nicht erfüllt sei und Ansprüche des Klägers nicht bestünden. Außerdem führe der Vorteilsausgleich dazu, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis bei der vom Gericht festgelegten Gesamtfahrleistung von 250.000 vollständig aufgezehrt sei. Nach Anrechnung des Vorteilsausgleichs sei ein Schaden nicht mehr vorhanden. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Revision ein.

»Dieses Verfahren ist insofern spannend, da es um die Frage geht, ob der BGH das Thema Nutzungsentschädigung hier explizit angehen wird«, sagt Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing. »Im ersten Verfahren im Mai 2020 hat der BGH lediglich festgestellt, dass in dem dort behandelten Fall die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km durch die vorherigen Instanzen jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft war. Im jetzigen Verfahren führt die Auffassung der Vorinstanzen aber dazu, dass das Fahrzeug aufgrund der bisherigen Laufleistung gar keinen Wert mehr aufweist, was natürlich für den Kläger schwer nachzuvollziehen ist.«
Es ist noch offen, wann der BGH sein Urteil verkünden wird.

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