1. März 2022

BGH-Urteil im VW-Dieselskandal: Restschadensersatz bei Neuwagen möglich

VW Dieselskandal BGH Restschadensersatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im VW-Dieselskandal ein weiteres wichtiges Urteil gefällt. Demnach können Dieselbesitzer, die im Dieselskandal noch gar nicht oder zu spät gegen Volkswagen geklagt haben, dennoch auf Restschadensersatz hoffen. Dies gilt für VW-Kunden, die ihr Fahrzeug als Neuwagen gekauft haben. 

BGH-Urteil im VW-Dieselskandal: Zwei Neuwagen-Fälle

Der BGH hatte in zwei Fällen zu entscheiden (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). In Ersterem ging es um einen Neuwagen VW Golf Cabrio Life TDI mit dem VW-Dieselskandal-Motor EA189. Der zweite Fall drehte sich um einen Neuwagen VW EOS 2.0 L TDI, ebenfalls mit EA189-Motor. Dieser Motor hatte 2015 den VW-Dieselskandal ausgelöst: Anhand einer eingebauten Software erkennt er, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und kann in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus umschalten.  

VW im Dieselskandal: BGH bringt bei Neuwagen-Kauf § 852 BGB ins Spiel

Der BGH urteilte, dass betroffenen VW-Dieselbesitzern, deren Anspruch nach § 826 BGB nach drei Jahren verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht. Grundvoraussetzung ist, dass das Auto neu gekauft wurde. In diesem Fall kann Volkswagen zur Zahlung vom sogenannten »Restschadenersatz« verpflichtet sein, obwohl die Forderungen schon verjährt sind. Im Falle von Gebrauchtwagen hatte der BGH vor wenigen Wochen einen Anspruch auf Restschadensersatz ausgeschlossen.  

Dieselskandal: VW-Kunden hatten sich erst 2020 entschieden zu klagen

Im September 2015 war der VW-Dieselskandal an die Öffentlichkeit gelangt. Damals berichteten Medien erstmals über die Abgas-Schummelei beim EA189-Motor. VW entwickelte daraufhin ein Software-Update, um die illegalen Abschalteinrichtungen zu beseitigen. Dieses ließen die beiden Kläger aufspielen. Erst im Jahr 2020 entschlossen sich die beiden VW-Kunden jeweils, im Dieselskandal vor Gericht zu ziehen, allerdings ohne Erfolg. So bestand in beiden Fällen zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, jedoch war dieser nach Ansicht der Richter verjährt.  

Klagen der Betroffenen zunächst abgelehnt wegen Verjährung

Die Richter argumentierten im ersten Fall, dass es wegen der weiten medialen Berichterstattung im Herbst 2015 nicht habe sein können, dass der Kläger nichts vom Dieselskandal mitbekommen habe. Auch im zweiten Fall gingen die Richter davon aus, dass die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens des Herstellers Kenntnis vom Dieselskandal allgemein und sogar von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe. Beide Kunden wussten also früh Bescheid und hätten damals schon klagen können. 

BGH-Urteil wegen »Erlangtem«: Anspruch auf Restschadensersatz bei Neuwagen

Der BGH entschied aber nun, dass nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB den Klägern jedoch ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zusteht. Demnach können auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geltend gemacht werden, wenn »der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt« hat. VW war bisher davon ausgegangen, dass dies »Erlangte« nur den reinen Gewinn betreffe. Das sah der BGH jedoch anders.  

BGH-Urteil im VW-Dieselskandal betrifft Fahrzeuge, die zwischen 2012 und 2015 gekauft wurden

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing: »Laut BGH hat die Volkswagen AG sich ungerechtfertigt bereichert. Somit muss der Konzern wie beim eigentlichen Schadenersatz den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten. Beim Kauf über einen Händler wird nur dessen Gewinnmarge abgezogen. Der Kunde hingegen muss sein Auto abgeben und sich die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Die Frist für den Restschadensersatz läuft nach zehn Jahren ab Kauf ab. Das jüngste BGH-Urteil betrifft also VW-Dieselfahrzeuge, die zwischen Februar 2012 und September 2015, also dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Dieselskandals, gekauft wurden.« 

Betroffene VW-Kunden sollten sich rechtlich beraten lassen

Aber lohnt sich ein Vorgehen bei diesen relativ alten Fahrzeugen noch? »Die betreffenden Pkw sind bereits mindestens sechseinhalb Jahre alt, daher haben sie in vielen Fällen schon sehr hohe Kilometerstände«, sagt Rechtsanwalt Dreschhoff. »Da die Gerichte vom Schadensersatz einen Nutzungsersatz abziehen, sollten sich betroffene VW-Kunden unbedingt rechtlich beraten lassen, ob ein Vorgehen gegen den Hersteller wirtschaftlich Sinn macht. Vermutlich aber schon, denn nach dem aktuellen BGH-Urteil ist damit zu rechnen, dass VW wieder Vergleiche mit Einmalzahlungen anbietet. Wir von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing beraten Sie gern in einem kostenfreien Erstgespräch.« 

BGH-Urteil zu Restschadensersatz: VW kann Dieselskandal nicht so einfach aussitzen

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff begrüßt das verbraucherfreundliche Urteil des BGH. »Die Hersteller versuchen nach wie vor, den Dieselskandal bis zur Verjährung auszusitzen«, so der Verbraucheranwalt. »Durch Blockieren und Mauern ziehen sie das Ganze unnötig in die Länge, wodurch zahllose Dieselbesitzer auf mangelbehafteten Fahrzeugen sitzenbleiben. Das BGH-Urteil zeigt nun, dass die Konzerne es sich doch nicht ganz so leicht machen können.« 

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