9. April 2020

Volkswagen ist schadensersatzpflichtig – auch wenn Käufer um Manipulation wusste

Volkswagen

In einem Urteil vom 03.04.2020 vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 8 U 1956/19) wurde Volkswagen erneut zu einer Zahlung von Schadensersatz verurteilt: Auch die Kenntnis des Verbrauchers von dem Diesel-Abgasskandals zum Kauf-Zeitpunkt entbindet den Konzern nicht von der Schadensersatzpflicht.

Im Zuge des Diesel-Abgasskandals kam es zu einer Schädigung von einer Vielzahl an Verbrauchern. Volkswagen hatte zur Einhaltung einer gesetzlich festgelegten Stickoxidgrenze Kraftfahrzeuge mit eingebauten Dieselmotoren manipuliert. Schon der Kauf eines solchen manipulierten Kraftfahrzeuges führt zu einer Schädigung des Verbrauchers. Vor einigen deutschen Gerichten gilt jedoch das Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandal im September 2015 als Grundlage allgemeiner Kenntnisnahme der Verbraucher. Erfolgte der Kauf des betroffenen Fahrzeuges erst später, verfüge der Käufer durch detaillierte Berichterstattungen rund um das Thema Volkswagen in den Medien über eine entsprechende Kenntnis der Manipulation. Betroffenen Verbrauchern wurde aus diesem Grund vor den Oberlandesgerichten meist kein Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Koblenz entscheidet nun verbraucherfreundlich – und gegen Volkswagen

Vor dem Oberlandesgericht Koblenz klagte ein Betroffener gegen Volkswagen auf Schadensersatz. Er hatte das betroffene Fahrzeug im Oktober 2017 erworben – also zwei Jahre nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers: Volkswagen sei nach § 826 BGB zu einer Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die mögliche Kenntnis einer Manipulation aufgrund der umfangreichen Berichterstattungen in den Medien und der Ad-hoc-Mitteilung des Automobilherstellers schütze die Volkswagen AG nicht vor Ansprüchen betroffener Verbraucher.

Der Betroffene erwarb im Jahre 2017 ein Kraftfahrzeug mit einem eingebauten Dieselmotor des Typs EA189. Nach Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes folgte der Kläger einem verpflichtenden Rückruf und ließ sich ein Software-Update installieren. Er forderte nun von der Volkswagen AG eine Zahlung von Schadensersatz, da seiner Meinung nach das Software-Update nicht zur Entfernung der Manipulation des Motors ausgereicht habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt die Meinung, Volkswagen habe eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung begangen. Die Manipulation des Kraftfahrzeuges sei auch noch nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals präsent. Die Ad-hoc-Mitteilung des Großkonzerns ändere nichts an dem schuldhaften Handeln. Der Kläger dürfe nicht die Verantwortung für die Handlung der Volkswagen AG tragen, nur weil er die Aufklärungsversuche des Konzerns nicht wahrgenommen hat.

Welche Auswirkungen hat das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz?

Das Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe unterstützt betroffene Verbraucher in ihren Rechten gegen die Volkswagen AG. Die deutschen Gerichte urteilen immer häufiger zu Gunsten der betroffenen Verbraucher. Im Mai 2020 soll erstmals vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, Az. VI ZR 252/19) ein Urteil gefällt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes könnte dazu führen, dass sich die Rechtsprechung aller deutschen Gerichte sich nach diesem Urteil zugunsten der Verbraucher vereinheitlicht.

Der Bundesgerichtshof wird entscheidens, ob Volkswagen aufgrund des Einbaus einer illegalen Abschaltvorrichtung Schadensersatz leisten muss. Der Kläger erwarb in dem vorliegenden Fall im Jahre 2014 ein von dem Diesel-Abgasskandal betroffenes Kraftfahrzeug. Er verlangt aufgrund des Vorliegens einer Manipulation durch den Großkonzern den Kaufpreis des Fahrzeuges zurück.

Wir machen Ihr Recht geltend!

Die Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing steht Ihnen gerne jederzeit für bestehende Fragen zur Verfügung. Sind auch Sie von der Manipulation durch die Volkswagen AG betroffen und möchten ihre Ansprüche prüfen? Sie können dies ganz gemütlich von Zuhause unter diesel-gate.com online tun. Wir können Sie auch gerne telefonisch unter 030 959 982 238 von Montag bis Freitag beraten. In einem kostenlosen Erstgespräch können wir auch gemeinsam mit Ihnen ihre Ansprüche prüfen.

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