7. April 2020

Abgasskandal: Verjährung bei Teilnahme an Musterfeststellungsklage & Vergleich gehemmt

Verjährung_Vergleich

Die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche ist durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG gehemmt. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen auch für den Vergleich. Das Gesetz regelt die Hemmung der Verjährung nach §§204 I Nr.1a; II BGB. Auch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage im Diesel-Abgasskandal führt zu einer Hemmung der Verjährung. Nach dieser gesetzlichen Regelung richtet sich das Urteil vom 15.01.2020 des Landgerichtes Köln (Az.: 17 O 185/19):

Verjährung & Vergleich: Was wurde entschieden?

Die Entscheidung vor dem Landgericht in Köln bezog sich zunächst unabhängig von dem Vergleich auf die Frage möglicher Schadensersatzansprüche eines Klägers: Dieser hatte im Jahre 2012 ein Kraftfahrzeug mit eingebautem Dieselmotor des Typs EA189 erworben. Der Betroffene hatte sich 2018 der Musterfeststellungsklage angeschlossen. Im Jahre 2019 nahm er die Teilnahme an der neuen Klagemöglichkeit jedoch wieder zurück. Der Richter entschied für den Kläger, da durch die Anmeldung an der Musterfeststellungsklage selbst nach der Abmeldung die Verjährung des Anspruchs für sechs Monate gehemmt wurde, siehe § 204 Abs. 2 S.2 BGB. Volkswagen sei dem Kläger gegenüber grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet. Der Automobilhersteller habe durch die Manipulation den Verbraucher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Bereits durch den Kauf des Fahrzeuges erlitt der Kläger dadurch einen Schaden.

Was bedeutet: „die Verjährung ist gehemmt?“

Die Hemmung einer Verjährung bedeutet nichts anderes, als dass nach den §§ 204, 209 BGB der Lauf der Frist angehalten wird. Der Zeitraum innerhalb welcher eine Hemmung gegeben ist, wird nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Erst nachdem die Hemmung aufgehoben ist, läuft die Verjährungsfrist weiter. Bezogen auf den Diesel-Abgasskandal gilt dies auch für die Ablehnung des Vergleichsangebotes oder nach selbstständig erfolgter Abmeldung der Klage. Dieses Urteil zur Verjährung kann für Sie auch von Relevanz sein, wenn Sie sich für den Vergleich mit VW eingetragen haben.

Was bedeutet das Urteil zur Verjährung genau für Sie im Vergleich von VW?

Haben Sie vor, den Vergleich der Volkswagen AG nicht anzunehmen, so besteht für Sie auch bei einer Ablehnung noch bis zum 20.10.2020 die Möglichekeit, im Zuge einer Einzelklage gegen den Konzern vorgehen und Schadensersatz einzufordern. Haben Sie bei der Musterfeststellungsklage teilgenommen, die Teilnahme jedoch zurückgezogen, können Sie, ihre Rechte noch sechs weitere Monate lang geltend machen. Die Verjährung des Anspruchs wurde durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gehemmt.

Der Hintergrund

Die Volkswagen AG und andere Automobilhersteller haben zur Einhaltung der gesetzlich festgelegten Stickoxidgrenze Kraftfahrzeuge mit eingebauten Dieselmotoren manipuliert.

Aufgrund des Diesel-Abgasskandal wurde eine neue Klagemöglichkeit eingeführt. Die Musterfeststellungsklage soll vor allem dem Schutz geschädigter Verbraucher dienen und deren Rechte gegenüber Unternehmen und Großkonzernen stärken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat stellvertretend für betroffene Kraftfahrzeugfahrer gegen Volkswagen eine Musterfeststellungsklage eingereicht: Die erste mündliche Verhandlung in dem Fall Volkswagen fand bereits am 30.09.2019 statt. Der Musterprozess endete in einem Vergleich: Die Teilnehmer können sich seit dem 20.03.2020 für die Annahme oder eine Ablehnung eines Vergleichsangebotes des Großkonzerns entscheiden. Anspruchsberechtigt sind hierbei rund 262.500 von den insgesamt 470.00 Teilnehmern.

Die Verjährung eines Anspruches auf Schadensersatz erfolgt in der Regel nach drei Jahren. Das bedeutet, dass nach Ablauf dieser Zeit der Betroffene seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, hängt davon ab, wann der Betroffene Kenntnis von dem Schaden erlangt hat. Aufgrund ausführlicher Berichterstattungen nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals wird von einigen Gerichten in Deutschland von einer Kenntnis der Manipulation nach September 2015 ausgegangen. Mögliche Schadensersatzansprüche wären demnach bereits Ende 2018 verjährt.

Wir machen ihr Recht geltend!

Möchten Sie ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen? Sind auch Sie von der Manipulation der Volkswagen AG oder anderer Automobilhersteller betroffen?

Wir, die Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing, stehen Ihnen auch in Zeiten der Corona-krise jederzeit für Fragen zur Verfügung. Sie können sich von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18.00 unter 030/ 959 982 238 melden oder ganz einfach online unter www.diesel-gate.de prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie gerne, ob und inwiefern Sie gegen die Automobilhersteller vorgehen können.

Passende Beiträge