30. Oktober 2019

Verjährung im VW Abgasskandal

Ansprüche im Abgasskandal droht Ende 2019 die Verjährung
Ansprüche im Abgasskandal droht Ende 2019 die Verjährung

Verjährung im VW-Abgasskandal: Warum Sie Ihre Ansprüche jetzt geltend machen sollten


In Sachen Verjährung bei VW ist die Rechtslage noch unklar. Die Frage, ab wann die Verjährungsfrist bei VW zu laufen begann, muss nun der Bundesgerichtshof klären. Das Verfahren steht am 14. Dezember 2020 an. Dennoch sollten Geschädigte auf schnellstem Wege die Einzelklage einreichen und ihre Ansprüche durchsetzen.

Wann beginnt die Verjährung im VW-Abgasskandal?

Fünf Jahre ist es mittlerweile her, dass der Dieselskandal an die Öffentlichkeit gelangte. Dadurch, dass der Skandal sich so lange hinzieht, ist die Verjährung für viele geschädigte Dieselfahrer nach wie vor ein wichtiges Thema. Wann tritt die Verjährungsfrist tatsächlich in Kraft? Handelt es sich um einen Zeitraum von drei oder von gar zehn Jahren? In diesem Beitrag haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen.

Schadensersatzansprüche verjähren üblicherweise nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangte. Der 31. Dezember ist also in der Regel Stichtag bei Verjährungen.

Unstimmigkeiten in der Verjährung im VW-Abgasskandal

VW selbst ist der Ansicht, dass die Verjährung im VW-Abgasskandal bereits zum Ende des Jahres 2018 eingetreten ist. Begründet wird dies damit, dass die geschädigten Verbraucher bereits nach „Bekanntwerden des VW-Abgasskandals“ im Herbst 2015 Kenntnis hätten haben müssen. Damals hatte der Autobauer eine Ad-Hoc-Meldung herausgegeben, in der lediglich Informationen zu den „Auffälligkeiten zum Motor“ des Typs EA189 stehen. Darüber hinaus bemerkte auch Martin Winterkorn, damaliger Vorstandsvorsitzender des Autokonzerns, es gebe „Unregelmäßigkeiten“ bei einigen Dieselmotoren.

Da kaum ein Verbraucher den genauen Motorentyp kennt, der in seinem Fahrzeug verbaut ist, kann auch kaum ein Verbraucher Kenntnis darüber haben, von welchen Diesel-Fahrzeugen die Ad-Hoc Mitteilung und Martin Winterkorn sprachen. Dieser Meinung schließen sich auch die deutschen Gerichte an.

Ab wann Kenntnis?

Die Frage, um die es sich immer wieder dreht, lautet: Ab wann hatte man Kenntnis? Der BGH hat im Juli 2020 geurteilt, dass man davon ausgehen kann, dass die Öffentlichkeit ab September 2015 mit dem Bekanntwerden des Dieselskandals und der breiten Berichterstattung in den Medien davon Kenntnis hatte. Hier griff für viele Fahrzeugbesitzer das Datum 31.12.2018 als Ende der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist.

Im Falle des Software-Updates vom Mai 2016 lag für viele das Fristende am 31.12.2019. Allerdings herrscht hier noch große Unklarheit, ab wann man wissen konnte, dass das Software-Update zu Schäden am Fahrzeug führt. Unserer Einschätzung nach konnten aufmerksame Verfolger der Angelegenheit etwa frühestes 2018 mit den ersten Urteilssprüchen Kenntnis davon gehabt haben – womit wir bei der Verjährung Ende 2021 wären.

Verjährungsfrist sogar erst ab 2020?

Manche Rechtsexperten gehen sogar so weit und sagen, die Situation war bis zum 25.05.2020, dem Tag des Grundsatzurteils des BGH in Sachen VW, für die Allgemeinheit völlig unklar. Sie argumentieren, dass die Öffentlichkeit bis dahin gar keinen Überblick hatte, was wirklich vor sich ging. Deshalb könne man den Fahrzeugbesitzern auch nicht zumuten, vor dem BGH-Urteil Kenntnis gehabt zu haben. In diesem Fall fordern ebenjene Rechtsexperten eine Verjährungsfrist seit dem BGH-Urteil im Mai 2020.

Zunächst sind alle Fahrzeuge mit einem Motor des Typs „EA189“ betroffen.  Dies gilt für Fahrzeuge des VW-Konzerns, also neben Volkswagen auch Skoda, Seat und Audi. Bei diesen Motoren hat VW wurde die Abgassoftware so manipuliert, dass die Grenzwerte ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten werden – dagegen im realen Fahrbetrieb um bis zu 40 mal überschritten werden.

Diesel-Fahrzeuge anderer Hersteller betrifft diese Frage nicht

Für Diesel-Fahrzeuge anderer Hersteller, wie beispielsweise Mercedes, Porsche, Opel und BMW gilt diese Verjährungsfrist nicht. Auch gilt sie nicht für VW-Autos, die einen anderen Motor als den des Typs „EA189” verbaut haben. Da die Manipulationen in einigen dieser Fälle erst in den Jahren danach ans Tageslicht gekommen sind, gelten hier andere Verjährungsfristen.

Jetzt handeln: Chancen der Kläger im VW-Abgasskandal

Die Erfolgsaussichten einer Klage im VW-Dieselgate sind nach wie vor sehr gut. Deutschlandweit geben immer mehr Landgerichte und Oberlandesgerichte den Geschädigten im VW-Abgasskandal recht.
Aber nur wer klagt, hat Anspruch auf Schadensersatz. Wir empfehlen, dass betroffene Autobesitzer schnellstmöglich handeln und Ihre Ansprüche mithilfe einer Einzelklage konsequent durchsetzen.

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