31. Juli 2019
Vorläufige Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Abgasskandal: Umkehr der Beweislast
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Der 3. Zivilsenat des OLG Stuttgart stärkt Verbraucherrechte im Abgasskandal: Nicht Dieselfahrer müssen beweisen, dass die Schummelsoftware in ihrem Fahrzeug verbaut ist, sondern Autobauer müssen eindeutig belegen, dass keine Manipulation vorliegt bzw. dass die Abgas-Software einwandfrei funktioniert. Diese vorläufige Rechtsauffassung (AZ: 3 U 101/18) des Oberlandesgerichts Stuttgart hilft geschädigten Verbrauchern, zu ihrem Recht zu kommen und Schadensersatz zu erhalten.
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[av_heading tag=’h2′ padding=’30‘ heading=’Daimler in der Beweispflicht‘ color=“ style=’blockquote modern-quote‘ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
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Abstreiten, Ausflüchte, keinerlei Selbstkritik: Daimler hat den Abgasskandal schlecht gemanagt und viele Fragen offengelassen. Seitdem der Abgasskandal publik wurde, besteht die Krisenkommunikation bei Daimler weitestgehend darin, alles abzustreiten. Inzwischen ist bekannt, dass auch Mercedes unzulässige Software in seinen Dieselautos verbaut hat, um die Abgaswerte auf dem Prüfstand gering zu halten: Auf dem Prüfstand waren die Fahrzeuge sauber, auf der Straße verschmutzten sie jedoch in hohem Maße die Luft. Das OLG Stuttgart hat genug von schwammigen Darstellungen und den aufgeblähten technischen Fachbegriffen im Abgasskandal und fordert Klarheit. Die Richter verlangen von dem Konzern, detailliert offenzulegen, wie die Abgasregulierung genau funktioniert. Konkret geht es um folgende Kernfragen: Wann bzw. bei welchen Temperaturen wird die Abgasreinigung reduziert und/ oder abgeschaltet? Wie wirkt sich das auf die Stickoxidemissionen aus? Wie der Focus berichtet, folgen bereits auch andere Gerichte dieser Rechtsauffassung, wie z.B. das LG Ingolstadt in einer Klage gegen Audi. Sollten die Gerichte nach der Darlegung durch Daimler zu dem Schluss kommen, dass die in den Dieselmotoren verwendete Software die Abgasreinigung illegal manipuliert hat bzw. diese Technik als Betrug einstufen, würde dies bedeuten, dass die Automobilhersteller ihre Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sich somit schadensersatzpflichtig gemacht haben.
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[av_heading heading=’Immer mehr Gerichte urteilen pro Verbraucher‘ tag=’h3′ style=’blockquote modern-quote‘ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ padding=’30‘ color=“ custom_font=“][/av_heading]
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Sowohl das öffentliche Betrugsgeständnis von VW-Chef Herbert Diess im TV bei „Markus Lanz“ als auch alle weiteren Eingeständnisse anderer Automobilbauer erleichtern es Verbrauchern, ihren Schadensersatzanspruch vor Gericht durchzusetzen. Bisher gab es keine einheitliche Rechtsprechung, da die meisten obergerichtlichen Entscheidungen vorher durch einen Vergleich beendet wurden. Nun macht sich jedoch eine Trendwende an den deutschen Gerichten bemerkbar, die Verbrauchern zugutekommt: Immer mehr Oberlandesgerichte – wie z.B. das OLG Köln, OLG Koblenz, OLG Karlsruhe und OLG Oldenburg – stärken Verbraucherrechte und bewerten die Abgasmanipulation als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Auch das LG Ingolstadt hat sich in einer Verfügung vom 24.06.2019 (Az. 54 O 240/19) zum sog. „Thermofenster“ geäußert und bewertet es als illegale Abschalteinrichtung. VW hatte in diesem Verfahren folgendes Statement abgegeben: „In dem Fahrzeug wird zur Reduktion des Stickoxidausstoßes die sog. Abgasrückführung eingesetzt. […] Daher wird die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, eine signifikante Reduktion erfolgt jedoch erst bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius und weniger“. Die Richter am LG Ingolstadt hat dies jedoch nicht überzeugt. Sie argumentieren, dass das Thermofenster im Niedertemperaturbereich in keinen der gesetzlich erlaubten Ausnahmetatbestände fällt.
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