31. Juli 2020
Neue BGH-Urteile im VW-Dieselskandal: Was Geschädigte jetzt wissen müssen
Neue BGH-Urteile im VW-Dieselskandal: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30. Juli 2020 seine Entscheidungen zu vier Verfahren zum Thema VW-Dieselskandal verkündet. Bei den Fällen ging es unter anderem um die Frage des Schadensersatzanspruchs bei Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals. Außerdem behandelten sie die Zahlung von Deliktzinsen sowie den umstrittenen Nutzungsersatz.
In diesem Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um die neuen BGH-Urteile zusammen.
Kein Schadensersatzanspruch bei »Kauf nach Kenntnis«
Geschädigte VW-Kunden, die ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 gekauft hatten, haben laut neuem BGH-Urteil keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass VW ab diesem Zeitpunkt sein Verhalten geändert habe. Daher sei eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern nicht mehr feststellbar.
In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen VI ZR 5/20) ging es um den Besitzer eines VW Touran, den er im August 2016 als Gebrauchtwagen gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der vom Abgasskandal betroffene EA189-Dieselmotor verbaut, der Besitzer hatte das von VW angebotene Software-Update abgelehnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte gegen den Kläger entschieden, da er nicht hatte darlegen können, warum er trotz der umfänglichen Berichterstattung in den Medien beim Kauf des Fahrzeugs vom Abgasskandal nichts gewusst haben soll.
Kunden wurden von den Verkäufern nicht informiert
Rechtsanwalt Tino Korten von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing: »Die Entscheidung des BGH ist mehr als bedauerlich. Tatsächlich berichten die Verbraucher, die sich an uns wenden, dass sie bei Erwerb des Fahrzeugs nichts von der Manipulation und den daraus folgenden Konsequenzen gewusst haben. Sie sind von den Verkäufern darüber auch nicht informiert worden.«
»Wieso der BGH davon ausgeht, dass sämtliche Erwerber sich wissentlich manipulierte Fahrzeuge kauften, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt gerade für Käufe in den Jahren 2016 und 2017, als der Wertverlust der Fahrzeuge sich auf dem Markt noch nicht spürbar realisiert hatte. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, was der Käufer bei Erwerb tatsächlich wusste und was nicht.«
Software-Update – ein weiterer Betrug?
Nicht entschieden hat der BGH im Übrigen über die Frage, ob die von Volkswagen entwickelten Software-Updates eine weitere Betrugshandlung darstellen. Denn auch nach der Durchführung des Updates halten die Fahrzeuge die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen in der Regel nicht ein. Damit ist nicht abschließend geklärt, ob Volkswagen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), welches die Software-Updates angeordnet und zugelassen hat, erneut betrogen hat.
»Von diesem erneuten Betrug konnten die Verbraucher selbstverständlich nichts wissen und haben in der Regel darauf vertraut, dass die Fahrzeuge nach dem Software-Update wieder den gesetzlichen Vorgaben entsprechen«, so Korten. »Wir halten eine Klage gegen Volkswagen auch für die ›Käufe nach Kenntnis‹ daher weiter für erfolgsversprechend.«
BGH: Deliktszinsen sind nicht zulässig
In einem weiteren BGH-Fall (Aktenzeichen VI ZR 354/19) ging es um die Frage, ob VW geschädigten Kunden neben dem Schadensersatz auch Zinsen ab Kauf des Autos schuldet. Dass Volkswagen grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet ist, wurde bereits mit dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 festgelegt. Jedoch sprach der BGH in diesem neuen Fall den Wolfsburger Automobilhersteller von der Zahlung der sogenannten Deliktszinsen frei. Schließlich hätten die Dieselbesitzer im Austausch für den Kaufpreis ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten, was den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert habe.
Laut § 849 BGB können Deliktszinsen fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld »entzieht«. Diese Regelung sagt dem Geschädigten 4% Zinsen seit Kauf, also seit schädigendem Ereignis, zu. Einige Land- und Oberlandesgerichte hatten klagenden Dieselfahrern teils vierstellige Summen zugesprochen.
Weiteres BGH-Urteil: Vielfahrer gehen durch Nutzungsersatz leer aus
Zum Fall des Nutzungsersatzes urteilte der BGH, dass Vielfahrer für ihr Dieselfahrzeug weniger Schadenersatz erhalten. Durch die Nutzung des Fahrzeuges werde der Schadensersatzanspruch begrenzt, hieß es seitens der Richter. Ein hoher Kilometerstand könne sogar dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch komplett aufgezehrt ist und der Käufer kein Geld zurückerhält.
In diesem konkreten Fall (Aktenzeichen VI ZR 354/19) ging es um einen Kläger, der im Mai 2014 einen gebrauchten VW Passat 2.0 I TDI gekauft hatte und bis zur Klage 255.000 km damit gefahren war. Bei der vom Gericht festgelegten Gesamtfahrleistung von 250.000 km war der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis bereits vollständig aufgezehrt. Nach Anrechnung des Vorteilsausgleichs war ein Schaden somit nicht mehr vorhanden.
Damit ist die Taktik von VW aufgegangen. Seit Beginn des Dieselskandals wurde alles versucht, den Rechtsstreit in die Länge zu ziehen. VW tat alles, um Grundsatzentscheidungen zu vermeiden, nahm beispielsweise Revisionen zurück und bot Vergleiche an. Je mehr Zeit verging, umso mehr verloren die Fahrzeuge der Geschädigten an Wert.
Neue BGH-Urteile: Klagen gegen VW nach wie vor möglich
Trotz dieser neuen BGH-Urteile sollten VW-Dieselbesitzer weiterhin prüfen lassen, ob sie Schadensersatzanspruch gegen VW geltend machen können. Denn ein Ende des Dieselskandals ist noch lange nicht in Sicht, auch wenn VW die Angelegenheit gern als im Wesentlichen abgewickelt betrachtet. Mittlerweile beschäftigen sich die Gerichte neben dem Skandalmotor EA189 auch mit weiteren Motortypen des VW-Konzerns wie etwa dem EA288 und dem EA897. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell mit Verfahren im VW-Abgasskandal zu tun, hier stehen die Urteile noch aus.
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