16. Dezember 2020

Dieselskandal: BGH hält EA189-Ansprüche für verjährt – was VW-Dieselfahrer jetzt tun können

Dieselskandal: BGH hält EA189-Ansprüche für verjährt
Dieselskandal: BGH hält EA189-Ansprüche für verjährt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält EA189-Schadensersatz-Ansprüche für VW-Kunden, die ein Dieselfahrzeug mit EA189-Motor besitzen, für verjährt. Das erklärten die zuständigen Richter zu Beginn des aktuellen Verfahrens gegen VW (Az. VI ZR 739/20) am 14. Dezember 2020. Somit steht den betroffenen Dieselkunden kein Schadensersatz von VW zu, wenn sie ihre Klage erst 2019 oder 2020 erhoben haben.

In diesem Beitrag haben wir für Sie zusammengefasst, was für Sie als VW-Kunde trotzdem noch möglich ist.

EA189-Ansprüche verjährt: 9000 Verfahren betroffen

VW geht davon aus, dass die oben genannten Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, da der Automobilhersteller die Öffentlichkeit im September 2015 über die Abgasschummelei informiert hatte. Die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Laut VW betrifft das BGH-Urteil, das am 17. Dezember 2020 verkündet wird, rund 9000 noch offene Verfahren rund um den EA189-Skandalmotor. Dieser hatte vor fünf Jahren den VW-Dieselskandal ausgelöst.

Es gibt immer noch Möglichkeiten

Auch wenn das BGH-Urteil bei manchen Dieselfahrern für lange Gesichter sorgen wird, haben Geschädigte weiterhin Chancen, ihr Recht geltend zu machen. So besteht noch die Möglichkeit der Durchsetzung von Restschadensersatz. Dank § 852 kann bis zu zehn Jahre nach dem Bekanntwerden eines Betruges oder einer sittenwidrigen Schädigung Schadensersatz gefordert werden.

Software-Update neue Täuschungshandlung?

Darüber hinaus stehen im Februar 2021 weitere BGH-Verhandlungen an, die Dieselskandal-Klagen nochmals einen Schub geben könnten. Hauptsächlich geht es um die Frage, ob VW beim Software-Update, das die Abgasmanipulation beim EA189 beseitigen sollte, auch geschummelt hat. Bewertet der BGH dies als neue Täuschungshandlung, wären diesbezügliche Ansprüche noch nicht verjährt.

Ansprüche verjährt: BGH-Urteil betrifft nur EA189-Motor

Für Besitzer eines Dieselfahrzeugs von VW, Audi, Skoda oder Seat ist aber nun wichtig zu wissen, dass das aktuelle BGH-Urteil eben nur den EA189-Motor betrifft. Für den angeblich »sauberen« Nachfolger EA288, bei dem ebenfalls Verdacht auf Abgasmanipulationen durch illegale Abschalteinrichtungen besteht, gilt dieses Urteil nicht. Der EA288 ist nahezu in jedem Dieselfahrzeug von VW, Audi, Skoda und Seat als 1.4 TDI, 1.6 TDI oder 2.0 TDI seit 2014 zu finden. Allein in Deutschland gibt es Fahrzeuge mit EA288-Motor schätzungsweise drei Millionen Mal.

Plumpe Kampagne: VW will Kunden vom Klagen abhalten

VW betreibt seit einiger Zeit eine äußerst fragwürdige Kampagne im Internet unter dem Titel »Warum sich EA288 Klagen nicht lohnen«. Im dazugehörigen Text heißt es, 99 Prozent der EA288-Klagen gingen verloren. Fakt aber ist, dass in den letzten Monaten viele Land- und Oberlandesgerichte in diesem Fall gegen VW geurteilt und den betroffenen Kunden Schadensersatz zugesprochen haben. Für Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing ist das bloß ein plumper Versuch, Kunden von weiteren Klagen abzuhalten.

Keine Verjährung: EA288-Besitzer haben sehr gute Chancen

»Wir raten nach wie vor jedem, der ein Dieselfahrzeug aus dem Hause VW besitzt, zur Prüfung auf Schadensersatz«, sagt Dreschhoff. »Anders als VW es den Käufern glaubhaft machen will, stehen gerade beim EA288 die Chancen aktuell sehr gut. Immer mehr Gerichte entscheiden hier pro Verbraucher. Außerdem steht am 17. Dezember 2020 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Abschalteinrichtungen an. Wir erwarten hier ebenfalls ein verbraucherfreundliches Urteil. Das wiederum hätte auch Auswirkungen auf EA189-Klagen – das letzte Wort ist auch hier noch nicht gesprochen.«

Handeln Sie jetzt!

Sie wissen nicht, ob Sie noch Chancen im Dieselskandal haben oder ob Sie für Ihr Fahrzeug Schadensersatz geltend machen können? Wir von der BRR Verbraucherkanzlei helfen Ihnen gern weiter. Hier können Sie unverbindlich und kostenfrei eine Anspruchsprüfung vornehmen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten auf. Sie können uns auch telefonisch unter 030/22 01 23 80 erreichen, montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr. Wir setzen uns dafür ein, dass Verbraucherrechte eingehalten werden. Wir machen uns für Sie stark!

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