Vermutung gegen den Internet-Anschlussinhaber
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Internet-Anschlusses auch für die hierüber begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist, weil ja gerade der Inhaber des Anschlusses sein Internet selbst nutzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08; BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12). Das ist der Grund, warum sich der Anschlussinhaber mit der Nimrod Abmahnung auseinandersetzen muss.
Abmahnung im Urheberrecht – Jeder Euro wird verteidigt
Entschlossen verteidigen wir Sie gegen die erhobenen Vorwürfe und Forderungen. Rechtsanwalt David Werner, Leiter unseres Urheberrechtsteams, ist für Sie zuständig. Mit ihm sind Sie bestens beraten! Denn Rechtsanwalt David Werner war zuvor in einer Abmahnkanzlei tätig und weiß genau, worauf zu achten ist. Er befasste sich mit über 12.000 Abmahnungen und mehr als 1.200 Mahn- und sich daran anschließende Klageverfahren wegen Filesharing im Musik-, Film- und Computerspielbereich und analysierte diese. Sie profitieren also von seinem Wissen über die Taktik und Kniffe der Abmankanzleien. Von Baumeister Rosing können Sie eine sichere Verteidung erwarten. Wir machen uns für sie stark!