9. Dezember 2024
Unseriöses Online-Coaching: Wann fällt ein Kurs unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Fernunterrichtsschutzgesetz: Das Thema „Unseriöses Online-Coaching“ ist nach wie vor aktuell. Im Internet gibt es zahlreiche Angebote zu Online-Coachings aller Art. Sehr beliebt sind Themen wie Selbstverwirklichung, Erfolg im Job, Partnersuche, Glücklichsein, viel Geld verdienen. Hier sind Suchende meist bereit, viel Geld für einen erfolgsversprechenden Kurs zu bezahlen.
Unseriöses Online-Coaching & Fernunterrichtsschutzgesetz
Leider gibt es in der Online-Coaching-Branche aber immer wieder schwarze Schafe, deren Coaching-Kompetenz sich nicht auf eine fundierte Ausbildung stützt, die mit zweifelhaften Versprechen das große Geld im Online-Coaching-Geschäft suchen oder gar keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) haben.
Das Problem: Die Berufsbezeichnung Coach ist rechtlich nicht geschützt. Daher kann sich in Deutschland jeder als Coach bezeichnen – unabhängig von seiner oder ihrer Qualifikation und Ausbildung. Die Selbsternennung zum Coach und Experten in ebenjenem Gebiet ist jedoch erst einmal nicht verwerflich.
Für Verbraucher ist es oftmals schwer zu erkennen, ob ein Online-Coaching unseriös ist oder nicht. Deshalb sollte man sich immer erst auf Verbraucherportalen informieren, welche Anzeichen auf ein unseriöses Coaching hinweisen. Dazu gehören übermäßiges Anpreisen von eigenen Erfolgen des Coaches, Drängen zum Vertragsabschluss oder unklare Vertragsinhalte. Einige Tipps dazu gibt es bei der Verbraucherzentrale.
Aus anwaltlicher Sicht ist beim Thema unseriöses Online-Coaching das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wichtig. Der Betrieb eines Online-Coachings oder Kursangebots, welches unter dieses Gesetz fällt, ist ohne Zulassung rechtswidrig.
Wann fällt ein Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Wir haben für Sie zusammengefasst, wann ein Coaching oder Kurs unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt:
In § 1 FernUSG heißt es:
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
- der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
- der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Wenn also diese vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist das FernUSG anwendbar:
- 1. Entgeltlich
- 2. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- 3. Räumlich getrennt
- 4. Lernerfolg überwachen
Zu 1.: Wenn man für seinen Kurs bezahlen muss, ist er entgeltlich. Kostenlose Online-Kurse sind in der Regel nicht betroffen.
Zu 2.: Wenn in einem Online-Coaching Wissen vermittelt wird, stellt dies einen Lehrgang im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetz dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem Online-Business-Coaching Inhalte zum Thema Marketing oder SEO vermittelt werden.
Zu 3.: „Online“ heißt nicht automatisch „räumlich getrennt“. Es bedeutet, dass der Coach und die Kursteilnehmer nicht zur selben Zeit online sein dürfen. Wenn das Online-Kursangebot also in Echtzeit erfolgt und nicht zusätzlich auch als Aufzeichnung abgerufen werden kann, liegt kein Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetz vor. Oftmals bestehen Coachings teils aus Echtzeit-Angeboten, teils aus Selbstlernkursen. Solange der Echtzeitanteil mindestens 51% beträgt, liegt auch kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor.
Zu 4.: Eine sogenannte Lernerfolgskontrolle ist laut Rechtsprechung bereits gegeben, wenn die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, mündliche Fragen zum Lernstoff zu stellen. Wer also zusätzlich zur Wissensvermittlung einen Q&A-Call oder einen Support über beispielsweise WhatsApp anbietet, ermöglicht eine „individuelle Lernerfolgskontrolle“. Lediglich ein reiner Selbstlernkurs fällt nicht unter das Fernunterichtsschutzgesetz. Auch Bezeichnungen wie „Zertifikat“ oder „Akademie“ reichen aus, um eine Lernkontrolle anzunehmen.
Unseriöses Online-Coaching: Bereits positive Urteile
Zum Thema „Unseriöses Online-Coaching“ gibt es bereits einige verbraucherfreundliche Urteile. Das OLG Celle urteilte im März 2023 (Az: 3 U 85/22), dass Online-Coaching-Verträge bei fehlenden Zulassungen oder unzureichenden Leistungen ungültig sind. Dadurch können Geschädigte auch bereits gezahltes Geld zurückfordern. Erst im August 2024 verurteilte das OLG Stuttgart (Az. 13 U 176/23) einen Anbieter eines Online-Coachings zur Rückzahlung von 23.800 Euro, weil der geschlossene Vertrag nichtig war.
Wenn Sie also unsicher sind oder das Gefühl haben, bei Ihrem Online-Coaching-Kurs einem Abzocker auf den Leim gegangen zu sein, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos für Sie und informieren Sie in einem kostenfreien Erstgespräch über Ihre Möglichkeiten.
Melden Sie sich einfach kostenfrei unter diesem Link bei uns an. Unsere Anwälte und Anwältinnen werden umgehend Kontakt mit Ihnen aufnehmen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten. Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing – wir machen uns für Sie stark!