20. März 2025
BGH zu Tech-Großkonzernen wie Apple, Meta, Alphabet: Kartellamt darf stärker kontrollieren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Bundes-Kartellamt große Tech-Konzerne wie Apple, Meta (Facebook) oder Alphabet (Google) stärker kontrollieren darf. In dem Verfahren Az. KVB 61/23 ging es konkret um Apple: Das Kartellamt hatte den US-Konzern im April 2023 als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb eingestuft. Grundlage dafür war eine Neuregelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2021. Demnach kann das Kartellamt große Digitalkonzerne strenger überwachen.
BGH zu Apple & Co.: Kartellamt darf stärker kontrollieren
Der US-Konzern Apple hatte dagegen Klage eingereicht, jedoch entschied der BGH nun im Sinne des Bundes-Kartellamts. Die Karlsruher Richter bestätigten die Einschätzung der Kartellbehörde, dass Apple ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung ist. Denn der Konzern nehme mit seinem App-Store eine zentrale Position auf digitalen Märkten ein und könne dort anderen Wettbewerbern auch Regeln vorgeben. So heißt es seitens des BGH: „Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit.“
Apple hat für seine Hardware-Produkte Betriebssysteme entwickelt, die anderen Geräteherstellern nicht zugänglich sind, die aber auf deren Geräten wie iPhone oder iPad vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Darüber hinaus stellt der US-Konzern den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Außerdem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware.
Die Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2021 hatte den Zweck, früher und effektiver gegen die Wettbewerbsgefährdung durch große Digitalkonzerne vorgehen zu können. So sieht das Gesetz nun ein zweistufiges Verfahren vor: Zuerst prüft das Bundeskartellamt die Marktmacht des Unternehmens – so wie jetzt bei Apple geschehen. Im nächsten Schritt kann das Bundeskartellamt dem Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen untersagen, wie etwa eigene Angebote auf digitalen Marktplätzen zu bevorzugen oder Drittanbietern den Zugang zum App-Store zu erschweren.
In welchen Bereichen genau Apple nun seine Geschäftspraxis anpassen muss, steht allerdings noch nicht fest. Im Fokus stehen unter anderem Apples Tracking-Vorschriften für Drittanbieter im App-Store. In der Urteilsbegründung hieß es seitens des BGH, dass es nicht bereits eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbs geben müsse, um eine marktbeherrschende Stellung zu bejahen. Dazu genüge vielmehr bereits das Gefährdungspotenzial.
Das Kartellamt hat bislang fünf große Tech-Konzerne als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung eingestuft. Es handelt sich um den Google-Konzern Alphabet, den Facebook-Konzern Meta, Apple, Amazon und Microsoft. Auch Amazon hatte gegen die Einstufung der Wettbewerbshüter Beschwerde eingelegt. Allerdings hatte der BGH im April 2024 auch hier im Sinne des Kartellamts entschieden.
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