5. September 2024

Abzocke durch unseriöses Online-Coaching: Verbraucher können sich Kursgelder zurückholen

Online-Coaching unseriös Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing

Thema unseriöses Online-Coaching: Verbraucher haben gute Chancen, sich Kursgelder von unseriösen Online-Coaching-Angeboten zurückzuholen. Denn auch Online-Coaches müssen sich an gesetzliche Regeln wie das Fernunterrichtsschutzgestz (FernUSG) halten. Wenn der Online-Coach beispielsweise keine Zulassung hat, verstößt er oder sie gegen dieses Gesetz. 

Egal ob es um Weiterbildung, Finanzen, Erfolg im Job oder beim Dating oder um gesundheitliche Themen geht – mit einem Online-Kurs kann sich jeder persönlich weiterentwickeln, und das jeden Tag zu jeder Uhrzeit von zu Hause aus. In den meisten Fällen kosten diese Angebote viel Geld. Kursgebühren in vier- oder fünfstelliger Höhe sind nicht ungewöhnlich und auch nicht generell verwerflich. 

Allerdings tummeln sich in der Online-Coaching-Branche auch viele unseriöse Coaches. Über Werbung oder kurze Videoclips auf Social-Media-Plattformen wie YouTube, Instagram, Facebook und andere kommen Verbraucher schnell an fragwürdige Angebote. Mit vollmundigen Versprechungen gehen diese Online-Coaches auf Kundenfang. Dabei drehen sie ihren Opfern teure, aber weitgehend nutzlose Kurse an mit einem klaren Ziel: Abzocke.  

Das Problem bei der Sache: In Deutschland darf sich jeder „Coach“ nennen, egal zu welchem Thema. Eine einheitliche Ausbildung, Kontrolle oder eine Aufsicht gibt es nicht. Dadurch ist eine Unterscheidung zu seriösen Online-Coaching-Angeboten schwierig. 

Im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist weitgehend geregelt, in welcher Form ein Online-Coaching angeboten werden darf. Im März 2023 hat das OLG Celle entschieden, dass Online-Coaching-Verträge bei fehlenden Zulassungen oder unzureichenden Leistungen ungültig sind (Az: 3 U 85/22).  

Auch die Landgerichte Leipzig (Az. 05 O 1598/22), Hamburg (Az. 304 O 277/22) und Hannover (Az. 13 S 23/22) haben in Verfahren zu diesem Thema das FernUSG für anwendbar erklärt. Ferner erklärte das LG Nürnberg-Fürth (Az. 13 O 2839/23) einen geschlossenen Coaching-Vertrag für nichtig und verurteilte einen Anbieter zur Rückzahlung der gezahlten Kursgelder von 21.420 Euro. 

Wenn Sie also das Gefühl haben, bei Ihrem Online-Coaching-Kurs einem Abzocker auf den Leim gegangen zu sein, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen. Denn möglicherweise können Sie das bezahlte Kursgeld zurückverlangen beziehungsweise müssen ausstehende Gebühren gar nicht erst begleichen. 

Wir helfen Ihnen gern zu prüfen, ob Sie aus dem Vertrag herauskommen oder bereits gezahltes Geld zurückfordern können. Melden Sie sich einfach kostenfrei unter diesem Link bei uns an. Unsere Anwälte und Anwältinnen werden umgehend Kontakt mit Ihnen aufnehmen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten. Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing – wir machen uns für Sie stark!  

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