Verdoppelung des Honorars
Da der Fotograf einen Anspruch auf Namensnennung hat, wird auf das Grundhonorar oft ein Zuschlag von 100% berechnet, wenn die Urheberbenennung am Bild fehlt.
Urheberbenennung hat wirtschaftlichen Wert
Für Fotografen ist von wesentlicher Bedeutung, dass anhand dieser Nennung auf die fotografischen Leistungen hingewiesen wird, wodurch ein nicht unerheblicher Werbeeffekt erzielt werden kann (OLG München, Urteil vom 05.12.13, 6 U 1448/13, BGH, Urteil vom 15.01.15, I ZR 148/13). Somit wird der Urheberbenennung grundsätzlich ein eigener wirtschaftlicher Wert beigemessen.
Keine schematische Verdopplung
Jedoch ist einer Urheberbenennung nur dann ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, wenn ein potentieller Kunde die Qualität des Fotos erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträge auf den Fotografen zurückgreifen könnte, oder sich die Bekanntheit des Fotografen steigern könnte.
Demnach kann es auch sein, dass in der konkreten Situation kein Anhaltspunkt für eine Werbewirkung der Urheberbenennung ersichtlich ist. Mithin fehlt jede „wirtschaftliche“ Werbewirkung. Dann ist der unterlassenen Urheberbenennung kein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen (LG Stuttgart, Urteil vom 28.02.13, 17 O 872/12).
Ergebnis: keine schematische Verdopplung – 0%
Der Urheber hat zwar gemäß § 13 Satz 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk, aber ein Zuschlag auf das angemessene Grundhonorar wird nicht schematisch alleine wegen der fehlenden Urheberbenennung zugesprochen.