Mandatsbedingungen

BEDINGUNGEN EINES MANDATES

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen haben für alle Leistungen von Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (folgend: BRR) in ihrer jeweils gültigen Fassung Verbindlichkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BRR stimmt ausdrücklich in Textform zu.

2. Zustandekommen des Mandates (=Anwaltsvertrag)

2.1 Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch BRR zustande. Durch das alleinige Übermitteln von Dokumenten und Unterlagen kommt kein Mandat zustande.

2.2 Bis zur Auftragsannahme bleibt BRR in seiner Entscheidung über die Annahme frei.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich darauf gerichtet, für den Mandat gemäß Auftrag tätig zu werden, nicht dagegen einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

3.2 Der Umfang des Mandates ist durch den konkreten Auftrag begrenzt. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten von BRR erteilt, soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch BRR entsprechend interner Organisation.

3.3 BRR ist berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen als richtig zugrunde zu legen.

3.4 BRR führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch. Für die Rechtsanwälte von BRR gelten folgende Berufsregeln (im Volltext unter „Berufsrecht“ auf www.brak.de):

Bundesrechtsanwaltsordnung

Berufsordnung der Rechtsanwälte

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO bis 30.6.2004)

Für Fachanwälte gilt zusätzlich die Fachanwaltsordnung

3.5 Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist deutsch.

4. Mitwirkungspflichten, Datenschutz

4.1 Der Mandant unterrichtet BRR vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung unerlässlich ist. Der Mandant ist verpflichtet, BRR im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

4.2 Der Mandant hat insbesondere alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder erforderlichen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen von BRR schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

4.3 Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke von BRR daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

4.4 Eine Änderung der persönlichen Daten, insbesondere die Kontaktdaten, sind BRR unverzüglich mitzuteilen, da es zu Verzögerungen kommen kann, die sich nachteilig auf die Rechte des Mandanten auswirken können. Daher sind Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

4.5 Im Rahmen der Sachbearbeitung kann das Übersenden von Schrift- und Aktenstücken erforderlich werden. Die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) ist mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden.

Hinweis:

unverschlüsselte E-Mails sind gegen Einsichtnahme Dritter nicht geschützt

4.6 BRR ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

4.7 Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass BRR Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn BRR den Auftrag erhält mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.

5. Mängelhaftungsrecht, Haftung

5.1 Für alle von BRR erbrachten Dienstleistungen besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.

5.2 Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. BRR ist entsprechend bei der

R + V Allgemeine Versicherung AG
Mittlerwer Pfad 24
70449 Stuttgart

versichert.

Räumlicher Geltungsbereich:
im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

5.3 BRR hat diesbezüglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 2.500.000,00 Euro abdeckt.

5.4 BRR haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

5.5 Die Haftung von BRR auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 EURO beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

5.6 Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

5.7 Zuständige Aufsichtsbehörde für BRR:

Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Königstraße 14
70173 Stuttgart

Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin

Die vorstehenden Kammern sind zugleich regionale Schlichtungsstellen.

6. Beendigung des Mandatsverhältnisses – Kündigung

6.1 Das Mandatsverhältnis kann vor Erledigung des Auftrags durch die Kündigung einer Partei enden.

6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

6.3 Das Kündigungsrecht steht auch BRR zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

6.4 Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Kündigung ohne wichtigen Grund zur Vergütung verpflichtet bleibt.

6.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Vergütungsanspruch BRR, Auslagen, Aufrechnung

7.1 BRR steht für seine Leistungen eine Vergütung zu. Diese ist ausschließlich vom Mandanten geschuldet, sofern kein Beratungshilfeschein oder ein Prozesskostenhilfebeschluss vorliegt. Ein bestehender Kostenerstattungsanspruch oder eine Rechtsschutzversicherung entbinden den Mandanten nicht von dieser Vergütungspflicht. Durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung entfällt nicht die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung.

7.2 Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung, wenn BRR für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.

7.3 Für jedes erteilte Mandatsverhältnis entsteht ein Vergütungsanspruch.

7.4 Die Vergütung für die von BRR erbrachten Leistungen richtet sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in der jeweils gültigen Fassung, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen BRR und dem Mandanten getroffen wurde.

7.5 Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats. Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist der Mandant durch BRR hiermit ausdrücklich hingewiesen worden.

7.6 BRR ist berechtigt, bei Mandatserteilung einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung und Auslagen zu verlangen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

7.7 Sofern nicht anders vereinbart, hat BRR neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.8 Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und BRR uneingeschränkt zur Verfügung steht.

7.9 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von BRR ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Berlin, Mai 2022

Kontakt

BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte
Viktoria-Luise-Platz 7
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